I. Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Rottweil - Insolvenzgericht - vom 13. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid vom 21. März 1997 wegen einer Hauptforderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung ist zur Insolvenztabelle festgestellt.
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