BGH - Beschluß vom 17.02.2004
IX ZB 306/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 § 793 ;
Vorinstanzen:
LG Rottweil,
AG Oberndorf,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren

BGH, Beschluß vom 17.02.2004 - Aktenzeichen IX ZB 306/03

DRsp Nr. 2004/4376

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren

Gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ist gem. § 793 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Eine Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist nicht statthaft.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 § 793 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Rottweil - Insolvenzgericht - vom 13. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid vom 21. März 1997 wegen einer Hauptforderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung ist zur Insolvenztabelle festgestellt.