BGH - Beschluß vom 08.10.2002
IX ZB 200/02
Normen:
GKG § 5 Abs. 2 S. 3 ; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund,

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers

BGH, Beschluß vom 08.10.2002 - Aktenzeichen IX ZB 200/02

DRsp Nr. 2002/16248

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers

1. Gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 5 Abs. 2 S. 3 GKG). 2. Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht insoweit nicht, weil eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt.

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 2 S. 3 ; GvKostG § 5 Abs. 2 S. 2 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Gerichtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und bei Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.

Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträge zugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statthaft.