I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und dem dasselbe Verfahren betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluß. Beide Titel reichte sie gleichzeitig bei dem Gerichtsvollzieher ein mit dem Auftrag, die Pfändung durchzuführen und bei Fruchtlosigkeit die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher legte seiner Kostenrechnung zwei Aufträge zugrunde. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
II. Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist nicht statthaft.
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