Statthaftigkeit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof in einem Gesamtvollstreckungsverfahren
BGH, Beschluß vom 14.11.1996 - Aktenzeichen IX ZB 89/96
DRsp Nr. 1997/33
Statthaftigkeit einer Beschwerde zum Bundesgerichtshof in einem Gesamtvollstreckungsverfahren
»Zur Unstatthaftigkeit einer weiteren Beschwerde im Gesamtvollstreckungsverfahren.«
Normenkette:
GesO § 20 ;
Gründe:
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