BGH - Beschluss vom 13.05.2020
VII ZB 42/19
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 829 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 440 M 10922/19
LG Leipzig, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 523/19

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; Erlass eines Überweisungsbeschlusses i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VII ZB 42/19

DRsp Nr. 2020/9456

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; Erlass eines Überweisungsbeschlusses i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde als solche kann den rechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig (Einzelrichter) vom 8. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 22. Oktober 2019 - Az. 7 T 523/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 829 Abs. 1;

Gründe

I.

Der rechtsbeschwerdeführende Gläubiger begehrt den Erlass eines Überweisungsbeschlusses.