BGH - Beschluss vom 13.05.2020
VII ZB 44/19
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 829 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 1773
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 440 M 10637/19
LG Leipzig, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 530/19

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; Erlass eines Überweisungsbeschlusses i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen VII ZB 44/19

DRsp Nr. 2020/9458

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss bei Zulassung durch das Beschwerdegericht; Erlass eines Überweisungsbeschlusses i.R.d. Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

Art. 103 Abs. 1 GG soll sichern, dass eine gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnde Kenntnisnahme oder Erwägung des gesamten Sachvortrags der Parteien beruht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig (Einzelrichter) vom 8. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 22. Oktober 2019 - Az. 7 T 530/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 829 Abs. 1;

Gründe

I.

Der rechtsbeschwerdeführende Gläubiger begehrt den Erlass eines Überweisungsbeschlusses.