OLG Thüringen - Beschluss vom 27.04.2015
1 Ws 531/14
Normen:
ThürJVollzBG § 142 Nr. 1; ThürJVollzBG § 143 Abs. 4; StVollzG § 51 Abs. 4 S. 1-2; StVollzG § 51 Abs. 1; StVollzG § 119 Abs. 4 S. 2; ZPO § 829; StVollzG § 52; StVollzG § 83 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 StVK 684/14

Strafvollzug in ThüringenAbschaffung des ÜberbrückungsgeldesPfändung von Eigengeld eines StrafgefangenenFortgelten der Bestimmungen des StVollzG über den Pfändungsschutz

OLG Thüringen, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 531/14

DRsp Nr. 2016/6868

Strafvollzug in Thüringen Abschaffung des Überbrückungsgeldes Pfändung von Eigengeld eines Strafgefangenen Fortgelten der Bestimmungen des StVollzG über den Pfändungsschutz

Der Hinweis in § 142 Nr. 1 ThürJVollzGB auf das Fortgelten der Bestimmungen des StVollzG über den Pfändungsschutz, namentlich des § 51 Abs. 4 StVollzG, erstreckt sich nur auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürJVollzGB bereits angesparte und nach § 143 Abs. 4 ThürJVollzGB in seinem Bestand geschützte Überbrückungsgeld, das nach § 51 Abs. 4 S. 1 StVollzG (weiterhin) unpfändbar ist.

1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 02.10.2014 wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 79,69 € festgesetzt.

Normenkette:

ThürJVollzBG § 142 Nr. 1; ThürJVollzBG § 143 Abs. 4; StVollzG § 51 Abs. 4 S. 1-2; StVollzG § 51 Abs. 1; StVollzG § 119 Abs. 4 S. 2; ZPO § 829; StVollzG § 52; StVollzG § 83 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller befindet sich seit 2012 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt U---.