1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 02.10.2014 wird aufgehoben.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.
4. Der Gegenstandswert wird auf 79,69 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller befindet sich seit 2012 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt U---.
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