LAG Nürnberg - Urteil vom 30.11.2004
6 Sa 691/04
Normen:
ZPO § 72 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 119
AuR 2005, 79
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 116/04

Streitverkündung im Verfahren auf einstweilige Verfügung

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 6 Sa 691/04

DRsp Nr. 2005/1368

Streitverkündung im Verfahren auf einstweilige Verfügung

»Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt eine Streitverkündung grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 72 ; ZPO § 940 ;

Entscheidungsgründe:

Nach Vorlage des Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 21.06.2001, Anlage zum Schriftsatz der Vertreter der Verfügungsbeklagten vom 11.10.2004 (Blatt 130 d.A.), besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass Herr C... Inhaber der Fa. B... und damit Arbeitgeber ist, nicht mehr die ursprüngliche Arbeitgeberin Frau D.... Damit ist der Anspruch nicht mehr ausreichend glaubhaft. Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, wer von beiden Eheleuten von Juni bis August noch Arbeitgeber war. Eine Streitverkündung kommt nach Auffassung der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht in Betracht, weil der Zweck der Streitverkündung dahin geht, dem Streitverkündeten Einwendungen abzuschneiden, es sei doch der ursprüngliche Verklagte in Wirklichkeit passiv legitimiert. Dieser Einwand ist erst nach rechtskräftiger Entscheidung ausgeschlossen. Eine solche rechtskräftige Entscheidung ergeht nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren, sondern nur im Hauptsacheverfahren.