Streitwert bei Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges neben Leistungsantrag
OLG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 11 U 108/00
DRsp Nr. 2004/18201
Streitwert bei Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges neben Leistungsantrag
Hat der Gläubiger bereits einen Leistungsantrag gestellt, kommt einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Schuldners, der nur der Erleichterung einer späteren Zwangsvollstreckung nach § 756ZPO dienen soll, kein eigenständiger, zusätzlicher Wert zu.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91aZPO analog, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Prozeßvergleich vom 8. Mai 2000 beigelegt und in diesem um Kostenentscheidung durch das Gericht gebeten, mithin auch die Kostenfolge aus § 98ZPO ausgeschlossen haben.
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