OLG Hamburg - Beschluss vom 10.05.2000
11 U 108/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 5 § 756 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 455
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 71/99

Streitwert bei Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges neben Leistungsantrag

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 11 U 108/00

DRsp Nr. 2004/18201

Streitwert bei Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges neben Leistungsantrag

Hat der Gläubiger bereits einen Leistungsantrag gestellt, kommt einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Schuldners, der nur der Erleichterung einer späteren Zwangsvollstreckung nach § 756 ZPO dienen soll, kein eigenständiger, zusätzlicher Wert zu.

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 48 Abs. 1 § 47 Abs. 1 § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 5 § 756 ;

Gründe:

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91a ZPO analog, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache durch den Prozeßvergleich vom 8. Mai 2000 beigelegt und in diesem um Kostenentscheidung durch das Gericht gebeten, mithin auch die Kostenfolge aus § 98 ZPO ausgeschlossen haben.