OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.10.2002
25 W 71/02
Normen:
ZPO § 3 § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 172
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2317/01

Streitwert der Vollstreckungsgegenklage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen 25 W 71/02

DRsp Nr. 2005/7671

Streitwert der Vollstreckungsgegenklage

Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage richtet sich gem. § 3 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Bei der Streitwertfestsetzung sind mithin regelmäßig diejenigen Beträge zugrunde zu legen, die in dem mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffenen Titel enthalten sind. Der Streitwert kann nur ausnahmsweise nach einem Teilbetrag des im Titel festgelegten Zahlungsanspruches zu bemessen sein, falls sich aus Klageantrag oder Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll.

Normenkette:

ZPO § 3 § 767 ;
Vorinstanz: LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2317/01
Fundstellen
OLGReport-Frankfurt 2003, 172