OLG Koblenz - Beschluss vom 21.10.2015
12 W 685/15
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 850f Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 99/15

Streitwert eines mit einem Zahlungsantrag verbundenen Antrags auf Feststellung vorsätzlichen unerlaubten Handels

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 12 W 685/15

DRsp Nr. 2016/1335

Streitwert eines mit einem Zahlungsantrag verbundenen Antrags auf Feststellung vorsätzlichen unerlaubten Handels

Unabhängig davon, ob ein mit einer Zahlungsklage verbundener Antrag auf Feststellung vorsätzlichen unerlaubten Handelns überhaupt den Streitwert erhöht, beträgt die Erhöhung jedenfalls maximal 5% des Werts der Zahlungsklage.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 01.09.2015 abgeändert.

Der Streitwert wird auf bis zu 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 850f Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.

Der Streitwert beträgt mindestens 5.295,14 €, höchstens 6.000 €.