KG - Beschluss vom 18.11.2002
8 W 219/02
Normen:
ZPO § 3 § 767 § 769 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 111
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 673/01

Streitwert für mit einer Vollstreckungsgegenklage verbundenen Antrag eauf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

KG, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 8 W 219/02

DRsp Nr. 2004/19439

Streitwert für mit einer Vollstreckungsgegenklage verbundenen Antrag eauf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Der mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundene Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht streitwerterhöhend, da beide Anträge auf das selbe Interesse ausgerichtet sind und der Antrag auf einstweilige Einstellung gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage lediglich ein Minus darstellt.

Normenkette:

ZPO § 3 § 767 § 769 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Streitwert und Vergleichswert setzen sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:

1. Vollstreckungsabwehrklage

36.719,92 Euro

2. Hilfswiderklage

36.719,92 Euro

3. Hilfsaufrechnung wg. Mängelbeseitigung

21.860,00 Euro

4. Hilfsaufrechnung wg. Schadensersatz

14.246,54 Euro

Gesamt

109.546,38 Euro.

Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rdn. 4907) und beträgt daher 36.719,92 Euro.