BGH - Beschluß vom 10.12.2004
IXa ZB 163/04
Normen:
GKG § 54 Abs. 2 ;

Streitwert im Zwangsversteigerungsverfahren

BGH, Beschluß vom 10.12.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 163/04

DRsp Nr. 2005/993

Streitwert im Zwangsversteigerungsverfahren

Verfolgt der Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren das Ziel, die Zuschlagserteilung wegen des nach seiner Ansicht zu geringen Meistgebotes zu verhindern, so bestimmt sich der Beschwerdewert gem.§ 54 Abs. 2 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Gebots ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt worden ist, mit Einschluss des bestehen gebliebenen Rechts.

Normenkette:

GKG § 54 Abs. 2 ;

Gründe: