OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2004
7 SchH 1/04
Normen:
ZPO § 1060 ; GKG (n.F.) § 48 Abs. 2 § 52 Abs. 2 ;

Streitwert in einem Verfahren auf Vollstreckung eines inländischen Schiedsspruchs über den Fortbestand der Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 7 SchH 1/04

DRsp Nr. 2005/2989

Streitwert in einem Verfahren auf Vollstreckung eines inländischen Schiedsspruchs über den Fortbestand der Mitgliedschaft in einer religiösen Gemeinde

1. Im Verfahren nach § 1060 ZPO ist grundsätzlich der volle Wert des Schiedsspruches maßgeblich, weil erst die Vollstreckbarerklärung den Vollstreckungstitel als rechtswirksam feststellt. Soweit der Antragsteller in dem Schiedsverfahren unterliegt, bemisst sich der Streitwert in aller Regel nur nach dem ihm günstigen Teil des Schiedsspruches. 2. In einem Verfahren auf Mitgliedschaft in der örtlichen Gemeinde einer Religionsgemeinschaft, ist im Hinblick auf die besondere Bedeutung, der eine derartige Mitgliedschaft zukommt, der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG n. F. vom 5000 EUR anzusetzen, sofern der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine weitere Anhaltspunkte enthält.

Normenkette:

ZPO § 1060 ; GKG (n.F.) § 48 Abs. 2 § 52 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung wird von folgenden Erwägungen getragen: