BGH - Beschluss vom 20.09.2016
2 StR 497/15
Normen:
StGB § 263 Abs. 1; ZPO § 717 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 836 Abs. 1;
Fundstellen:
wistra 2017, 146
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 16.07.2015

Täuschug über das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels beim Betrug; Gefährdung des Vermögens einer GmbH durch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 2 StR 497/15

DRsp Nr. 2016/17950

Täuschug über das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels beim Betrug; Gefährdung des Vermögens einer GmbH durch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 16. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1; ZPO § 717 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 835 Abs. 1; ZPO § 836 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

1. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf folgende Feststellungen gestützt: