LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2010
11 Sa 799/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB 311a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 894 S. 1; TV ATZ § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4687/09

Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit bei geplanter Stichtagsregelung zur Ablehnung weiterer Anträge; unwirksame Zurückstellung bisher nicht beschiedener Anträge durch Beschluss des gesetzlichen Vertretungsorgans; Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gewährung von Alterteilzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 799/10

DRsp Nr. 2011/2684

Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit bei geplanter Stichtagsregelung zur Ablehnung weiterer Anträge; unwirksame Zurückstellung bisher nicht beschiedener Anträge durch Beschluss des gesetzlichen Vertretungsorgans; Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Gewährung von Alterteilzeit

Hat eine juristische Person als Arbeitgeberin in der Vergangenheit mit Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllen, ohne weiteres, d. h. ohne Ermessensprüfung im Einzelfall, Altersteilzeitverträge abgeschlossen und will nunmehr einen in der Zukunft liegenden Stichtag bestimmen, von dem an sie weitere Anträge ablehnen will (vgl. BAG 15.04.2008 - 9 AZR 111/07 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Altersteilzeit), kann dies wirksam nur durch einen ordnungsgemäßen Beschluss ihres gesetzlichen Vertretungsorgan geschehen. Ein solcher Beschluss darf keine entscheidungsreife Anträge auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erfassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 22.04.2010 - 3 Ca 4687/09 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: