Im Ausgangsverfahren sind die von den Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 26. Mai 1993 auf 899,57 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. März 1993 festgesetzt worden.
Mit der Behauptung, als Rechtsschutzversichererin des Klägers für diesen die Gerichts- und Anwaltskosten verauslagt zu haben, hat die Antragstellerin beantragt, den vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluß auf sie umzuschreiben.
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