OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.09.2002
5 W 25/02
Normen:
ZPO § 91 § 93 § 308 § 384 § 568 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 722 § 723 § 731 ; AVAG § 11 § 12 § 13 § 13 Abs. 4 § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 102
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 128/02

Über Beschwerden nach § 11 des Anerkennungs- und Vollstrekkungsausführungsgesetzes - AVAG - entscheidet der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat - keine Einzelrichterzuständigkeit -

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2002 - Aktenzeichen 5 W 25/02

DRsp Nr. 2003/1254

Über Beschwerden nach § 11 des Anerkennungs- und Vollstrekkungsausführungsgesetzes - AVAG - entscheidet der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat - keine Einzelrichterzuständigkeit -

»1. Auch nach Inkrafttreten von § 568 ZPO (n.F.) entscheidet über eine Beschwerde gemäß § 11 AVAG der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 384 ZPO n.V., sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung auf der Grundlage innerstaatlich geltenden Abkommensrechts (EuGVÜ) bzw. unmittelbar geltenden EG-Verordnungsrechts (EuG-VO) entscheidet. 2. Ist in einem in Österreich anhängig gemachten Zivilverfahren auf Antrag des Gläubigers "Versäumungsurteil" schon 12 Tage nach der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den im Inland wohnhaften Schuldner ergangen und hat sich der Schuldner nicht auf das Verfahren eingelassen, so steht der Vollstreckbarerklärung der österreichischen Entscheidung ungeachtet ihrer nach österreichischen Recht eingetretenen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit grundsätzlich das Anerkennungshindernis nicht rechtzeitiger Zustellung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entgegen.