BGH - Beschluß vom 30.11.2006
V ZB 44/06
Normen:
ZVG § 74a Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 302
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 9/06
AG Lemgo, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 115/05

Überprüfung der Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht

BGH, Beschluß vom 30.11.2006 - Aktenzeichen V ZB 44/06

DRsp Nr. 2007/389

Überprüfung der Wertfestsetzung des Vollstreckungsgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht

1. Die Festsetzung des Grundstückswerts eines zwangsversteigerten Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht und ob erhebliche Tatsachen ausser Acht gelassen worden sind.2. Ein Grundsatz, wonach die Herstellungskosten einer Sache mit ihrem Wert identisch sind, gibt es nicht.

Normenkette:

ZVG § 74a Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichneten Grundstücke des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht hat ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Grundstücke eingeholt und auf dieser Grundlage durch Beschluss vom 31. Oktober 2005 für das bebaute Flurstück 208 einen Verkehrswert von 320.000 EUR und für das unbebaute Flurstück 15 einen Verkehrswert von 21.500 EUR festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter, den Verkehrswert für das Flurstück 208 auf mindestens 500.000 EUR und für das Flurstück 15 auf mindestens 36.000 EUR festzusetzen.