I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung der im Rubrum bezeichneten Grundstücke des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht hat ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Grundstücke eingeholt und auf dieser Grundlage durch Beschluss vom 31. Oktober 2005 für das bebaute Flurstück 208 einen Verkehrswert von 320.000 EUR und für das unbebaute Flurstück 15 einen Verkehrswert von 21.500 EUR festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter, den Verkehrswert für das Flurstück 208 auf mindestens 500.000 EUR und für das Flurstück 15 auf mindestens 36.000 EUR festzusetzen.
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