Die beklagte Bank betrieb aus einer erstrangigen Grundschuld über 212.000 DM die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers. Das Vollstreckungsgericht setzte den Verkehrswert des Grundstücks auf 350.000 DM fest. Im Versteigerungstermin vom 3. September 1986 blieb die Beklagte Meistbietende mit einem Bargebot von 215.000 DM. Sie trat ihre Rechte aus dem Meistgebot an die Eheleute G. ab. Diese erhielten daraufhin mit Beschluß vom 18. September 1986 den Zuschlag.
Die Forderung der Beklagten überstieg den ihr nach dem Teilungsplan zugeteilten Versteigerungserlös von knapp 214.000 DM um etwa 71.000 DM. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte gelte in entsprechender Anwendung von § 114 a ZVG in Höhe von 7/10 des Verkehrswertes = 245.000 DM als befriedigt.
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