OLG Köln - Urteil vom 01.09.2021
22 U 171/18
Normen:
ZPO § 137; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 381/14

Überweisung zur EinziehungEinem Vollstreckungszweck zuwiderlaufende MaßnahmenÜbernahme des von einer Partei selbst verfassten tatsächlichen Vorbringens in einen anwaltlichen SchriftsatzSelbsttätiger Vollzug eines Tenors auf Räumung und Herausgabe durch einen Vermieter ohne Einschaltung des zuständigen Vollstreckungsorgans

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 22 U 171/18

DRsp Nr. 2021/15085

Überweisung zur Einziehung Einem Vollstreckungszweck zuwiderlaufende Maßnahmen Übernahme des von einer Partei selbst verfassten tatsächlichen Vorbringens in einen anwaltlichen Schriftsatz Selbsttätiger Vollzug eines Tenors auf Räumung und Herausgabe durch einen Vermieter ohne Einschaltung des zuständigen Vollstreckungsorgans

1. Die Überweisung zur Einziehung verschafft dem Pfändungsgläubiger nicht die Ermächtigung, dem Vollstreckungszweck zuwiderlaufende Maßnahmen zu ergreifen und damit insbesondere nicht dazu, die (kompensationslose) Rücknahme der gegen ihn selbst anhängigen Klage zur Durchsetzung des gepfändeten Rechts zu erklären.