BVerfG - Beschluß vom 03.05.2004
1 BvR 479/04
Normen:
ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1542
NJW 2004, 2585
WM 2004, 1190
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 346/03

Umfang der Unpfändbarkeit von Lebensversicherungsverträgen

BVerfG, Beschluß vom 03.05.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 479/04

DRsp Nr. 2004/9334

Umfang der Unpfändbarkeit von Lebensversicherungsverträgen

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur solche Lebensversicherungen pfändungsfrei stellt, mit denen die beim Tode des Versicherungsnehmers anfallenden Ausgaben, vor allem die Bestattungskosten, abgedeckt werden sollen.

Normenkette:

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beschränkte Unpfändbarkeit von Lebensversicherungsverträgen nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).

I. Die Beschwerdeführerin hatte eine Lebensversicherung auf den Todesfall sowie auf den 65. Geburtstag abgeschlossen. Diese Versicherung wurde vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung aufgrund von § 6 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) in Verbindung mit §§ 829, 836 Abs. 1 ZPO gepfändet und zur Einziehung an die Behörde überwiesen. Mit ihrem Begehren nach Vollstreckungsschutz hatte die Beschwerdeführerin keinen Erfolg. Das mit der sofortigen Beschwerde angerufene Landgericht wies die Beschwerde zurück und führte aus, es verstoße nicht gegen das Grundgesetz, dass nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO allein reine Todesfallversicherungen beschränkt unpfändbar seien.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG.