Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beschränkte Unpfändbarkeit von Lebensversicherungsverträgen nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).
I. Die Beschwerdeführerin hatte eine Lebensversicherung auf den Todesfall sowie auf den 65. Geburtstag abgeschlossen. Diese Versicherung wurde vom Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung aufgrund von §
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Rechte aus Art.
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