BGH - Beschluss vom 18.01.2023
VII ZB 35/20
Normen:
ZPO § 850d Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 280
FamRB 2023, 195
FamRZ 2023, 632
FuR 2023, 3
JZ 2023, 250
MDR 2023, 526
MDR 2023, 688
WM 2023, 473
ZInsO 2023, 1253
ZVI 2023, 180
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 M 118/20
LG Mainz, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 39/20

Umfang der zur berücksichtigenden laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags

BGH, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen VII ZB 35/20

DRsp Nr. 2023/3090

Umfang der zur berücksichtigenden laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags

§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden oder gleichstehenden Unterhaltsberechtigten nur in dem Umfang zu berücksichtigen sind, in dem der Schuldner seine gesetzlichen Unterhaltspflichten den weiteren Unterhaltsberechtigten gegenüber erfüllt oder in dem er von den weiteren Unterhaltsberechtigten im Wege der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen wird (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09, MDR 2010, 1214).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Oktober 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.