Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit bei Bestimmung des pfandfreien Betrages nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die weitere Unterhaltspflicht lediglich in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages berücksichtigt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird verworfen.
Gegenstandswert: 1.062 €
I.
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