BGH - Beschluss vom 05.08.2010
VII ZB 101/09
Normen:
ZPO § 850d Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 365
FamRZ 2010, 1654
Rpfleger 2011, 38
WM 2010, 1754
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 M 13995/08
LG Heilbronn, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 88/09

Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltspflichten bei der Bemessung des pfandfreien Betrages in Höhe des einem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages trotz tatsächlich geringerer Leistungen

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen VII ZB 101/09

DRsp Nr. 2010/15560

Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltspflichten bei der Bemessung des pfandfreien Betrages in Höhe des einem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages trotz tatsächlich geringerer Leistungen

Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben, soweit bei Bestimmung des pfandfreien Betrages nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die weitere Unterhaltspflicht lediglich in Höhe des tatsächlich geleisteten Betrages berücksichtigt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird verworfen.

Gegenstandswert: 1.062 €

Normenkette:

ZPO § 850d Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.