Das Landgericht hat die Beklagte durch das hiermit in Bezug genommene Urteil vom 29.04. 1994 unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 218.434,05 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 25.02.1993 zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen.
Nach dem Grundurteil des Senats vom 02.11.1994, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Klage in vollem Umfang der Verurteilung durch das Landgericht dem Grunde nach gerechtfertigt.
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