OLG Köln - Beschluß vom 26.03.1999
6 W 10/99
Normen:
ZPO §§ 888 890 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 668/97

Umfang eines geschlossenen Auskunftsvergleichs

OLG Köln, Beschluß vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 6 W 10/99

DRsp Nr. 1999/10409

Umfang eines geschlossenen Auskunftsvergleichs

»Hat sich eine Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, über den von ihr in der Vergangenheit aufgestellte Behauptungen unter Mitteilung der Erklärungsempfänger sowie der Zeitpunkte und Orte der jeweiligen Äußerungen Auskunft zu erteilen, erstreckt sich diese Verpflichtung nicht auf etwaige nach Abschluß des Vergleichs liegende neuerliche Verstöße in Form entsprechender Verlautbarungen; insoweit besteht nur die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 888 890 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt.

Sie ist indessen nicht begründet.