BGH - Beschluß vom 09.11.1995
I ZR 220/95
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1996, Beil 9 z.H. 19
BB 1996, Beilage 9, 2
CR 1996, 79
DB 1996, 725
GRUR 1996, 78
MDR 1996, 522
NJW 1996, 197
ZUM 1996, 518
wrp 1996, 107
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Umgehungsprogramm; Überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung eines Unterlassungs- und Auskunftstitels

BGH, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen I ZR 220/95

DRsp Nr. 1996/219

"Umgehungsprogramm"; Überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung eines Unterlassungs- und Auskunftstitels

»Zur Frage des überwiegenden Interesses des Gläubigers an der Vollstreckung eines Urteils, das gegen einen Schuldner auf Unterlassung und Auskunfterteilung erkannt hat, der ein Computerprogramms zur Umgehung der Sicherung eines anderen Computerprogramms vertrieben hat.«

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I. Die Beklagten sind durch das landgerichtliche Urteil dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes des A.-Programms, das derzeit unter der Bezeichnung "S. U., programm" vertrieben wird, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben (Ausspruch I.). Sie wurden weiterhin verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses der Empfänger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie das Programm "S. U." vertrieben haben (Ausspruch II.). Diese Entscheidung ist durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts bestätigt worden.

Die Beklagten beantragen, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, soweit sie zur Unterlassung und zur Auskunfterteilung verurteilt worden sind. Die Klägerin widerspricht diesem Antrag.

II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.