I. Die Beklagten sind durch das landgerichtliche Urteil dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes des A.-Programms, das derzeit unter der Bezeichnung "S. U., programm" vertrieben wird, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu vertreiben (Ausspruch I.). Sie wurden weiterhin verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses der Empfänger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie das Programm "S. U." vertrieben haben (Ausspruch II.). Diese Entscheidung ist durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts bestätigt worden.
Die Beklagten beantragen, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, soweit sie zur Unterlassung und zur Auskunfterteilung verurteilt worden sind. Die Klägerin widerspricht diesem Antrag.
II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|