OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2000
3 Wx 446/99
Normen:
BGB § 426 Abs. 2 ; KostO § 2 § 3 ; ZPO § 727 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1596
OLGReport-Düsseldorf 2000, 205
RPfleger 2000, 281
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 411/99

Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Gunsten eines Kostenschuldners

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 446/99

DRsp Nr. 2000/8704

Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Gunsten eines Kostenschuldners

»Der die Kostenforderung des Notars befriedigende, gesamtschuldnerisch haftende Kostenschuldner ist hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs des Notars nicht Rechtsnachfolger im Sinne von § 727 ZPO. Er kann daher von dem Notar nicht die Umschreibung der Vollstreckungsklausel verlangen.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 2 ; KostO § 2 § 3 ; ZPO § 727 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 2 beurkundete am 17.11.1998 einen GmbH-Anteilskauf- und Abtretungsvertrag. In dem Vertrag war vereinbart, dass der Erwerber die Kosten der Durchführung des Vertrages trgen sollte. Da dieser die Gebührenrechnung des Beteiligten zu 2 vom 18.11.1998 über 1.013,84 DM nicht beglich, nahm der Beteiligte zu 2 die Beteiligte zu 1 als Zweitschuldnerin auf Zahlung in Anspruch. Diese beglich die Kostenrechnung und beantragte sodann bei dem Beteiligten zu 2, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung der an den Erwerber gerichteten Kostenrechnung zu erteilen. Dies lehnte der Notar ab.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht durch Beschluss vom 17.11.1999 zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer weiteren Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist als weitere Beschwerde gemäß § 15 Abs. l Satz 3 BNotO, §§ 27, , zulässig.