BGH - Beschluss vom 23.09.2015
XII ZB 62/14
Normen:
UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727;
Fundstellen:
BGHZ 207, 15
FamRB 2016, 90
FuR 2016, 49
MDR 2015, 1442
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 WF 63/13
AG Mosbach, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 296/07

Umschreibung eines vom Land erstrittenen Unterhaltstitels auf das unterhaltsberechtigte Kind nach Einstellung der Vorschussleistungen; Ermöglichung einer Titelumschreibung durch den Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung; Ermöglichung der zur Vollstreckung notwendigen Anpassung eines bestehenden Vollstreckungstitels an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berechtigung bzw. Verpflichtung

BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 62/14

DRsp Nr. 2015/19619

Umschreibung eines vom Land erstrittenen Unterhaltstitels auf das unterhaltsberechtigte Kind nach Einstellung der Vorschussleistungen; Ermöglichung einer Titelumschreibung durch den Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung; Ermöglichung der zur Vollstreckung notwendigen Anpassung eines bestehenden Vollstreckungstitels an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berechtigung bzw. Verpflichtung

Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.168 €

Normenkette:

UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727;

Gründe

I.