I.
Der verstorbene Ehemann der Eigentümerin ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 1997 - berichtigt hinsichtlich des Vornamens des Gläubigers durch Beschluss vom 18.3.1998 - u. a. verurteilt worden, an den Gläubiger 450.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Nach Umschreibung des Titels gegen die Eigentümerin hat der Gläubiger die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (in diesem Umfang) im Grundbuch erwirkt.
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