OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2001
8 Wx 12/01
Normen:
ZPO § 868 § 868 Abs. 2 § 709 S. 2 § 868 Abs. 1 § 319 § 308 Abs. 2 § 343 ; GBO § 22 Abs. 1 S. 1 § 78 § 80 § 22 § 77 ; FGG § 13 a ;
Fundstellen:
InVo 2002, 76
OLGR-Brandenburg 2001, 525
OLGReport-Brandenburg 2001, 525
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 16/01

Umwandlung einer Zwangshypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Aufhebung des Urteils

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 8 Wx 12/01

DRsp Nr. 2001/11187

Umwandlung einer Zwangshypothek in eine Eigentümergrundschuld durch Aufhebung des Urteils

»Eine Zwangshypothek wird nur dann zur Eigentümergrundschuld, wenn das Urteil, auf dem die Eintragung der Hypothek beruht, selbst aufgehoben wird. Handelt es sich dabei um ein Versäumnisurteil, so tritt die Wirkung nur ein, wenn das streitige Urteil die - mindestens teilweise - Aufhebung ausspricht. Die Wirkung tritt auch dann nicht ein, wenn das streitige Urteil, das das Versäumnisurteil aufrechterhält, seinerseits durch ein Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird, sofern nicht das Berufungsgericht - auch - die Aufhebung des Versäumnisurteils ausspricht.«

Normenkette:

ZPO § 868 § 868 Abs. 2 § 709 S. 2 § 868 Abs. 1 § 319 § 308 Abs. 2 § 343 ; GBO § 22 Abs. 1 S. 1 § 78 § 80 § 22 § 77 ; FGG § 13 a ;

Gründe:

I.

Der verstorbene Ehemann der Eigentümerin ist durch Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 1997 - berichtigt hinsichtlich des Vornamens des Gläubigers durch Beschluss vom 18.3.1998 - u. a. verurteilt worden, an den Gläubiger 450.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Nach Umschreibung des Titels gegen die Eigentümerin hat der Gläubiger die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (in diesem Umfang) im Grundbuch erwirkt.