BGH - Beschluss vom 21.09.2016
VII ZB 45/15
Normen:
ZPO § 727;
Fundstellen:
DB 2016, 7
MDR 2016, 1411
NJW 2016, 10
ZIP
ZInsO 2016, 2221
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 5397/08
LG Berlin, vom 01.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 649/15

Unanwendbarkeit des § 727 ZPO auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zur Pfändung der Überweisung von Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen VII ZB 45/15

DRsp Nr. 2016/17211

Unanwendbarkeit des § 727 ZPO auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zur Pfändung der Überweisung von Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner

BGB § 401 Abs. 1 § 727 ZPO ist auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 727;

Gründe

I.

Die Gläubigerin ist auf Grund einer im Mai 2012 getroffenen Abtretungsvereinbarung mit der D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Zedentin) Inhaberin der dieser gegen den Schuldner zustehenden Forderungen aus einem Vergleich vor dem Amtsgericht W. vom 28. Februar 1996 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. Juli 1996. Hinsichtlich dieser Titel wurden der Gläubigerin auf ihren Antrag hin vollstreckbare Ausfertigungen als Rechtsnachfolgerin erteilt.