Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Gläubigerin ist auf Grund einer im Mai 2012 getroffenen Abtretungsvereinbarung mit der D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Zedentin) Inhaberin der dieser gegen den Schuldner zustehenden Forderungen aus einem Vergleich vor dem Amtsgericht W. vom 28. Februar 1996 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. Juli 1996. Hinsichtlich dieser Titel wurden der Gläubigerin auf ihren Antrag hin vollstreckbare Ausfertigungen als Rechtsnachfolgerin erteilt.
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