LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2015
2 Sa 39/15
Normen:
ZPO § 776 Abs. 1 S. 1; ZPO § 829 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 859/14

Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei Pfändung der rechtshängigen Klageforderung durch Drittgläubigerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 39/15

DRsp Nr. 2016/1252

Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei Pfändung der rechtshängigen Klageforderung durch Drittgläubigerin

1. Wird während des Rechtsstreits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin die rechtshängige Klageforderung von einer Drittgläubigerin gepfändet und dieser zur Einziehung überwiesen, kann der Arbeitnehmer die Forderung nicht mehr einziehen und Zahlung an sich verlangen. 2. Die Pfändung tritt gemäß § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) ein und bleibt grundsätzlich bis zur Aufhebung bestehen; dem Schuldner (Arbeitnehmer als Gläubiger der gepfändeten Forderung) sind durch die Pfändung Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers verboten (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3. Der Schuldner (Arbeitnehmer), der bei Überweisung zur Einziehung Forderungsgläubiger bleibt, kann über die gepfändete Forderung nicht mehr zum Nachteil der pfändenden Gläubigerin verfügen, solange die Pfändung besteht.