LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.2010
12 SaGa 19/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 14.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 40/10

Unbegründeter Eilantrag auf Prozessbeschäftigung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum besonderen Beschäftigungsinteresse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 12 SaGa 19/10

DRsp Nr. 2011/2171

Unbegründeter Eilantrag auf Prozessbeschäftigung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum besonderen Beschäftigungsinteresse

Das Interesse des Arbeitnehmers an der Erzielung von Lohneinkünften ("Notbedarf") gibt keinen Verfügungsgrund für eine Beschäftigungsverfügung (wie LAG Köln 10.09.2004 - 4 Ta 298/04 - [...]).

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.09.2010 wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

A.Der Antragsteller will durch einstweilige Verfügung die Antragsgegnerin verpflichtet wissen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin geführten Kündigungsrechtsstreits zu beschäftigen.

Der Antragsteller trat am 23.10.1990 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Dienste der U. GmbH M.. Im Jahre 2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die U. G. Services GmbH (jetzt: T. 4 GmbH) über. Am 01.03.2009 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 11.03.2009 kündigte der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Massenentlassung auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 30.06.2009. Am 20.04.2009 veräußerte er den Betrieb an die Antragsgegnerin.