Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 14.09.2010 wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt.
A.Der Antragsteller will durch einstweilige Verfügung die Antragsgegnerin verpflichtet wissen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin geführten Kündigungsrechtsstreits zu beschäftigen.
Der Antragsteller trat am 23.10.1990 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Dienste der U. GmbH M.. Im Jahre 2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die U. G. Services GmbH (jetzt: T. 4 GmbH) über. Am 01.03.2009 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 11.03.2009 kündigte der Insolvenzverwalter im Rahmen einer Massenentlassung auch das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 30.06.2009. Am 20.04.2009 veräußerte er den Betrieb an die Antragsgegnerin.
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