BAG - Urteil vom 20.06.2023
3 AZR 231/22
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2a Abs. 1; SprAuG § 28 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 850c; ZPO § 850i;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Abl_sung Nr. 88
ArbRB 2023, 301
EzA-SD 2023, 12
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 760/21
ArbG Düsseldorf, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1656/19

Unbegründetheit des Feststellungsantrags bei noch fehlenden BewertungsgrundlagenAblösungsprinzip bei mehreren aufeinander folgenden SprecherausschussvereinbarungenVertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei der teilweisen Umstellung einer Rentenleistung auf KapitalleistungPrüfungszeitpunkt für Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei einem Eingriff in die laufenden RentenleistungenDreistufiges Prüfungsschema bei Eingriffen des Arbeitgebers in die Altersversorgung der Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 3 AZR 231/22

DRsp Nr. 2023/11915

Unbegründetheit des Feststellungsantrags bei noch fehlenden Bewertungsgrundlagen Ablösungsprinzip bei mehreren aufeinander folgenden Sprecherausschussvereinbarungen Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei der teilweisen Umstellung einer Rentenleistung auf Kapitalleistung Prüfungszeitpunkt für Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit bei einem Eingriff in die laufenden Rentenleistungen Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriffen des Arbeitgebers in die Altersversorgung der Arbeitnehmer

Die teilweise Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen auf ein Kapitalversprechen bedarf einer eigenständigen Rechtfertigung anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Bei der dabei erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Umstellung nur einen Teil der laufenden Leistungen betrifft. Orientierungssätze: