BAG - Urteil vom 13.07.2021
3 AZR 349/20
Normen:
ZPO § 850 Abs. 1; Pensionsordnung (1993) § 8; Pensionsordnung (1993) § 9; Pensionsordnung (1993) § 10;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 1 Auslegung Nr. 61
AuR 2021, 527
BB 2021, 2483
EzA BetrAVG _ 5 Nr. 39
EzA-SD 2021, 12
NZA 2021, 1641
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 71/19
ArbG Hannover, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 156/18

Unbeziffertes Zinsverlangen als Indiz für Forderung nach gesetzlichen VerzugszinsenAnrechnung anderweitiger Bezüge auf ein betriebliches Ruhegehalt nur bei eindeutiger Rechtsgrundlage oder VereinbarungErmittlung von Anrechnungsmöglichkeiten anderweitiger Bezüge im Wege der AuslegungStrenge Anforderungen an eine ergänzenden Auslegung von Betriebsvereinbarungen

BAG, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 349/20

DRsp Nr. 2021/15311

Unbeziffertes Zinsverlangen als Indiz für Forderung nach gesetzlichen Verzugszinsen Anrechnung anderweitiger Bezüge auf ein betriebliches Ruhegehalt nur bei eindeutiger Rechtsgrundlage oder Vereinbarung Ermittlung von Anrechnungsmöglichkeiten anderweitiger Bezüge im Wege der Auslegung Strenge Anforderungen an eine ergänzenden Auslegung von Betriebsvereinbarungen

Orientierungssätze: 1. Werden auf einen Zahlungsbetrag Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, ohne einen konkreten Zinssatz zu benennen, und lässt sich der Klagebegründung nicht entnehmen, dass spezifische Zinsen auf der Grundlage bestimmter Tatsachen begehrt werden, ist regelmäßig anzunehmen, dass die gesetzlichen Verzugszinsen beantragt sind (Rn. 18). 2. Anderweitige Bezüge können zwar auf ein betriebliches Ruhegehalt angerechnet werden. Das setzt aber eine besondere Rechtsgrundlage oder Vereinbarung voraus, die die Anrechnungsmöglichkeit für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig ausgestaltet (Rn. 21 ff.).