BGH - Beschluss vom 02.12.2015
VII ZB 42/14
Normen:
ZPO § 775 Nr. 4; ZPO § 843;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 152/2016
BB 2016, 193
BB 2016, 270-272
DGVZ 2016, 50-52
EWiR 2016, 159
JZ 2016, 107
MDR 2016, 355-356
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 319-320
WM 2016, 133-134
ZInsO 2016, 148-150
ZAP 2016, 160
ZIP 2016, 343-344
VE 2016, 51-52
RENOpraxis 2016, 58-59
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 560/14
LG Landshut, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 1586/14

Unstatthaftigkeit der gerichtlichen Anordnung einer Verfügungsbefugnis über die Forderung eines Zwangsvollstreckungsläubigers; Auswirkungen des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners

BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen VII ZB 42/14

DRsp Nr. 2018/2868

Unstatthaftigkeit der gerichtlichen Anordnung einer Verfügungsbefugnis über die Forderung eines Zwangsvollstreckungsläubigers; Auswirkungen des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners

Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 31. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 775 Nr. 4; ZPO § 843;

Gründe

I.