I.
Auf entsprechenden Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.05.2000 die Verordnung des Gerichts von Modena - Az.: N 1196/98 RG - vom 07.06.1999 für vollstreckbar erklärt und angeordnet, den Titel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Über die Schuldnerin des Titels, die W B GmbH, ist mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 19.09.2000 - 91 IN 821/00 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Laut Abfertigungsvermerk der Geschäftsstelle wurde der Schuldtitel erst am 12.12.2000 - nach gleichzeitiger Erteilung einer Vollstreckungsklausel - zum Zweck der Zustellung an die Antragsgegnerin zur Post gegeben.
Die Zustellung des Beschlusses gelang erst am 06.03.2001 an den Insolvenzverwalter und jetzigen Antragsgegner.
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