Unwirksame Abtretung der Rechte aus kombinierter Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
OLG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 5 W 129/00
DRsp Nr. 2003/16437
Unwirksame Abtretung der Rechte aus kombinierter Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
1. Der aus dem gesetzlichen Pfändungsverbot für (Renten-)Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ-Versicherung) folgende Abtretungsausschluss erstreckt sich auf die Abtretung der Rechte aus einer mit der BUZ-Versicherung verbundenen Lebensversicherung.2. Die Abtretung der Rechte aus einer mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kombinierten Lebensversicherung ist mit Rücksicht auf die Unpfändbarkeit einer (privaten) Berufsunfähigkeitsrente (§ 850b Abs. 1 Nr. 1ZPO, § 400BGB) unwirksam.3. Eine Teilaufrechterhaltung der Abtretung der Lebensversicherungsrechte entsprechend § 139BGB scheidet aus.
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