ArbG Bonn - Urteil vom 25.11.2004
7 Ca 2459/04
Normen:
BGB § 134 ; SGB IX § 68 Abs. 3 § 69 Abs. 1, 2 § 85 § 90 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 193

Unwirksame Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne Zustimmung des Integrationsamtes auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers

ArbG Bonn, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 7 Ca 2459/04

DRsp Nr. 2005/20776

Unwirksame Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne Zustimmung des Integrationsamtes auch bei Unkenntnis des Arbeitgebers

1. Liegen die Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX vor, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 134 BGB, §§ 68 Abs. 3, 85 SGB IX ohne Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.2. Auf eine Kenntnis des kündigenden Arbeitgebers kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr, ob die Kündigung ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen betrifft oder mit einem Gleichgestellten.3. Für den besonderen Kündigungsschutz kommt es auch nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von seiner Schwerbehinderung oder Gleichstellung in Kenntnis gesetzt hat; nach § 90 Abs. 2a SGB IX ist lediglich entscheidend, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch als solche nachgewiesen ist.

Normenkette:

BGB § 134 ; SGB IX § 68 Abs. 3 § 69 Abs. 1, 2 § 85 § 90 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. März 2003 bei der Beklagten als Gerüstbauer zu einem Bruttostundenlohn von 17,60 Euro im Rahmen einer 40-Stunden-Woche beschäftigt. Seit dem 30. Mai 2000 ist der Kläger aufgrund Bescheids der Agentur für Arbeit Bonn widerruflich einem Schwerbehinderten gleichgestellt.