OLG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2002
12 U 1326/02
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 800 ; BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 224

Unwirksamkeit der Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung wegen infolge Verstoßes gegen Rechtsberatungsgesetz nichtiger Vollmacht

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 1326/02

DRsp Nr. 2002/18364

Unwirksamkeit der Unterwerfung unter Zwangsvollstreckung wegen infolge Verstoßes gegen Rechtsberatungsgesetz nichtiger Vollmacht

»1. Eine ohne wirksame Vollmacht (Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das RBerG) erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung kann nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung als genehmigt gewertet werden.2. Das Geltendmachen der fehlenden Vollmacht ist nicht treuwidrig, wenn zwar der Darlehensvertrag eine Verpflichtung zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthält, dieser Vertrag aber gleichfalls von einem aufgrund nichtiger Vollmacht handelnden Vertreter abgeschlossen wurde und insoweit eine Rechtsscheinhaftung in Betracht kommt.«

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 § 800 ; BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger wenden sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen aus einer notariellen Urkunde.

I.