LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.10.2010
10 Ta 211/10
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2; ZPO § 793;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 359/10

Unzulässige sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Versäumung der Beschwerdefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen 10 Ta 211/10

DRsp Nr. 2011/7646

Unzulässige sofortige Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren bei Versäumung der Beschwerdefrist

Die verspätete Beschwerde gegen den Beschluss zur Festsetzung eines Zwangsgeldes ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 20. Juli 2010 - 6 Ca 359/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 572 Abs. 2 S. 2; ZPO § 793;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das Arbeitsgericht hat gegen die Beklagte mit Beschluss vom 20.07.2010 ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass die Beklagte innerhalb einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen kann. Er ist der Beklagten am 23.07.2010 zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 793, 569 ZPO) ist am 06.08.2010 abgelaufen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ging erst am 13.08.2010 beim Arbeitsgericht ein. Sie ist daher verspätet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.