OLG Köln - Urteil vom 17.12.2004
19 U 153/03
Normen:
BGB § 1191 ; ZPO § 771 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 335
OLGReport-Köln 2005, 100
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 33/02

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notarieller Grundschuldurkunde

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 19 U 153/03

DRsp Nr. 2005/5540

Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notarieller Grundschuldurkunde

Die Bestellung einer Grundschuld zuzüglich 10% Jahreszinsen auf das Kapital begründet nicht die Sittenwidrigkeit der Bestellung des Grundpfandrechts unter dem Gesichtspunkt der planmäßigen anfänglichen Übersicherung des Gläubigers durch die Grundschuldzinsen.

Normenkette:

BGB § 1191 ; ZPO § 771 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars E in T vom 5. Oktober 1981. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfts- und Rechnungslegung. Mit einem sich nach der Erteilung der Auskunft eventuell zu seinen Gunsten ergebenden Zahlungsanspruch hat er bereits die Aufrechnung gegen die der Vollstreckung aus der Grundschuld zugrundeliegende Forderung der Beklagten erklärt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: