I. Der Kläger begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars E in T vom 5. Oktober 1981. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfts- und Rechnungslegung. Mit einem sich nach der Erteilung der Auskunft eventuell zu seinen Gunsten ergebenden Zahlungsanspruch hat er bereits die Aufrechnung gegen die der Vollstreckung aus der Grundschuld zugrundeliegende Forderung der Beklagten erklärt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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