LG Hannover, vom 29.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 298/02
AG Burgwedel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 19/01
Unzulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht im Zwangsversteigerungsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 4 W 219/02
DRsp Nr. 2003/7569
Unzulässigkeit einer weiteren sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht im Zwangsversteigerungsverfahren
Eine weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist nach neuem Recht (1.1.2002) im Zwangsversteigerungsverfahren nicht mehr statthaft, auch nicht als sog. 'Zweitbeschwerde' bei behaupteten Verfahrensfehlern, und deshalb unzulässig.
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