OLG Köln - Urteil vom 30.12.1999
6 U 151/99
Normen:
UrhG §§ 49, 97 ; ZPO §§ 917, 936, 940 ;
Fundstellen:
GRUR 2000, 417
K&R 2000, 300
NJW-RR 2000, 1151
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 277/99

Urheberrecht; Elektronischer Pressespiegel

OLG Köln, Urteil vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 6 U 151/99

DRsp Nr. 2000/3399

Urheberrecht; Elektronischer Pressespiegel

1. Für die Frage der Zulässigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei urheberrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich ausreichend, dass die geltend gemachten (Unterlassungs)Ansprüche dem Schutz bestehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte dienen und diese dem Verfügungsverfahren zugänglich sind.2. Im Urheberrecht wird die Dringlichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung nicht vermutet; Dringlichkeit liegt hier aber vor, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Abschluss von Verträgen zu befürchten steht, durch die urheberrechtliche Positionen des Antragstellers beeinträchtigt werden (hier: Verträge über die Vergütung bei elektronischen Pressespiegeln).3. Bei einem so genannten elektronischen Pressespiegel, bei dem sich jeder Nutzer des entsprechenden Kommunikationssystems die gespeicherten Informationen auf seinen Computer laden kann, handelt es sich weder um eine "andere Zeitung" noch um eine "öffentliche Wiedergabe..." im Sinne von § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG.