OLG Oldenburg - Urteil vom 05.12.2005
15 U 73/05
Normen:
ZPO § 319 § 345 § 700 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2006, 336
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1163/05

Urteilsberichtigung in zweitem Versäumnisurteil - Meistbegünstigung

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 15 U 73/05

DRsp Nr. 2006/915

Urteilsberichtigung in "zweitem Versäumnisurteil" - Meistbegünstigung

»Wird trotz vorangegangenen Vollstreckungsbescheids versehentlich durch ein "1. Versäumnisurteil" entschieden und wird dieses Urteil, nachdem das Gericht eine Berichtigung angekündigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, durch Beschluss nach § 319 ZPO in ein "2. Versäumnisurteil" geändert, so ist die nachfolgende Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil jedenfalls dann rechtsfehlerfrei, wenn der Beklagte sich weder gegen die angekündigte Urteilsberichtigung ausgesprochen, noch diese oder das berichtigte Versäumnisurteil angefochten hat.«

Normenkette:

ZPO § 319 § 345 § 700 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt als ehemalige Mieterin die Beklagte als ehemalige Vermieterin auf Rückzahlung von 6.072,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2004 mit der Behauptung in Anspruch, sie habe versehentlich den Mietzins von März bis Oktober 2003 weiter gezahlt.

Das Amtsgericht Osnabrück hat am 10.06.2004 antragsgemäß einen Mahnbescheid und am 16.02.2005 einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 04.03.2005 legte die Beklagte gegen den am 18.02.2005 zugestellten Vollstreckungsbescheid Einspruch ein.