OLG Köln - Urteil vom 13.12.2002
6 U 156/02
Normen:
UWG § 7 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
wrp 2003, 541
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 124/02

UWG-Recht; Verfahrensrecht

OLG Köln, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 6 U 156/02

DRsp Nr. 2003/4194

UWG-Recht; Verfahrensrecht

1. Der Senat hält an der Auffassung fest, dass die bloße Amtszustellung einer erst nach mündlicher Verhandlung erlassenen sog. "Urteilsverfügung" keine Vollziehung i. S. des § 929 Abs. 2 ZPO darstellt. (entgegen OLG Stuttgart WRP 97, 350, 352) 2. Eine Personalkaufsveranstaltung i. S. des früheren § 9 Ziff. 3 RabattG, bei der "10, 20 bzw. 30 % auf alle rabattfähigen Artikel" angekündigt werden, ist auch dann keine nach § 7 UWG unzulässige Sonderveranstaltung, wenn sie außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten stattfindet und - ohne dass die Veranstaltung allgemein beworben wird - vereinzelten, Rabatte nachfragenden Kunden die Teilnahmemöglichkeit angeboten wird.

Normenkette:

UWG § 7 ; ZPO § 929 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin betreibt u.a. in M. (H.) einen Hobbymarkt. In dieser Niederlassung ist im Mai diesen Jahres Kunden, die sich nach einem Rabatt erkundigten, eine "Einkaufsberechtigung für den Personalkauf" ausgehändigt worden, wie sie nachfolgend eingeblendet ist:

Folgt Graphik

Bei dem 08.06.2002 handelte es sich um einen Samstag. Die Interessenten gehörten nicht zum Personal der Antragsgegnerin und sind vorher auch nicht nach einer entsprechenden Berechtigung gefragt worden.