I. Die Antragsgegnerin betreibt u.a. in M. (H.) einen Hobbymarkt. In dieser Niederlassung ist im Mai diesen Jahres Kunden, die sich nach einem Rabatt erkundigten, eine "Einkaufsberechtigung für den Personalkauf" ausgehändigt worden, wie sie nachfolgend eingeblendet ist:
Folgt Graphik
Bei dem 08.06.2002 handelte es sich um einen Samstag. Die Interessenten gehörten nicht zum Personal der Antragsgegnerin und sind vorher auch nicht nach einer entsprechenden Berechtigung gefragt worden.
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