BGH - Beschluss vom 10.08.2022
VII ZB 5/22
Normen:
ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c);
Fundstellen:
DAR 2023, 30
FamRZ 2022, 1868
MDR 2022, 1501
NJW 2023, 227
NJW-RR 2022, 1651
ZVI 2022, 434
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 3361/21
LG Erfurt, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 310/21

Verbot der Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung eines Schuldners

BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen VII ZB 5/22

DRsp Nr. 2022/14528

Verbot der Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung eines Schuldners

Zum Verbot der Pfändung eines Pkw bei einer psychischen Erkrankung des Schuldners.

1. Die etwaige Unpfändbarkeit eines Anspruchs des Schuldners gegen den Fonds "Heimerziehung in der DDR" kann sich nicht an einem Pkw fortsetzen, der aufgrund eines zwischen dem Schuldner und einem Händler geschlossenen Kaufvertrags überwiegend mit Mitteln aus dem genannten Fonds erworben worden ist.2. Die Unpfändbarkeit eines Pkw nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO kann sich auch daraus ergeben, dass der Schuldner den Pkw benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Schuldner wegen einer psychischen Erkrankung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.

Tenor

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 18. November 2021 - 3 T 310/21 - gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorgenannte Beschluss mit Ausnahme der darin enthaltenen Prozesskostenhilfeentscheidung aufgehoben.