Die klagende Gemeinde verkaufte mit notariellem Vertrag vom 6. September 1973 an Frau E. W. (im folgenden: Käuferin) mehrere, teilweise noch zu vermessende Grundstücke. In Abschnitt VI des Vertrages bestimmten die Vertragsparteien unter der Überschrift "Rückkaufsrecht" folgendes:
"Die Gemeinde Z. o.R. kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrags sofort verlangen, wenn die Kaufgrundstücke oder einzelne Kaufgrundstücke in unbebautem Zustand an Dritte veräußert werden sollten.
Die Gemeinde Z. o.R. ist zum Rückkauf der Grundstücke in diesem Fall berechtigt und kann die Rückübertragung des Eigentums verlangen.
Die Käuferin ist verpflichtet, diesen Anspruch der Gemeinde gleichzeitig mit der Auflassung der Grundstücke durch Bewilligung einer oder mehrerer Vormerkungen im Grundbuch zu sichern.
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