BGH - Urteil vom 22.09.1994
IX ZR 251/93
Normen:
ZVG § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 497 Wiederkaufsfall 1
BGHR ZVG § 92 Abs. 1 Wiederkaufsrecht 1
DB 1994, 2615
DNotZ 1995, 204
DRsp IV(436)106a
KTS 1995, 119
MDR 1995, 791
NJW 1994, 3299
Rpfleger 1995, 173
WM 1995, 36
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Rottweil,

Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen IX ZR 251/93

DRsp Nr. 1995/275

Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bei einem Grundstückskaufvertrag

»Wird bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wiederkaufsrecht unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart, daß der Käufer das Grundstück an Dritte veräußert, kann diese Bedingung auch dann vorliegen, wenn der Verkäufer selbst das bei dem Käufer zwangsversteigerte Grundstück ersteigert.«

Normenkette:

ZVG § 92 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die klagende Gemeinde verkaufte mit notariellem Vertrag vom 6. September 1973 an Frau E. W. (im folgenden: Käuferin) mehrere, teilweise noch zu vermessende Grundstücke. In Abschnitt VI des Vertrages bestimmten die Vertragsparteien unter der Überschrift "Rückkaufsrecht" folgendes:

"Die Gemeinde Z. o.R. kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrags sofort verlangen, wenn die Kaufgrundstücke oder einzelne Kaufgrundstücke in unbebautem Zustand an Dritte veräußert werden sollten.

Die Gemeinde Z. o.R. ist zum Rückkauf der Grundstücke in diesem Fall berechtigt und kann die Rückübertragung des Eigentums verlangen.

Die Käuferin ist verpflichtet, diesen Anspruch der Gemeinde gleichzeitig mit der Auflassung der Grundstücke durch Bewilligung einer oder mehrerer Vormerkungen im Grundbuch zu sichern.