OLG München - Beschluss vom 04.05.2015
34 Wx 131/15
Normen:
GBO § 13; ZPO §§ 866; ZPO §§ 775 Nr. 4; ZPO §§ Nr. 5;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 161
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 26.03.2015

Verfahren des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan bei vom Schuldner behaupteter Befriedigung der titulierten Forderung

OLG München, Beschluss vom 04.05.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 131/15

DRsp Nr. 2015/8482

Verfahren des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan bei vom Schuldner behaupteter Befriedigung der titulierten Forderung

Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ablehnen, wenn der Gläubiger die vom Schuldner behauptete Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 26. März 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von Günzenhausen Blatt 822 in der Dritten Abteilung an nächstoffener Rangstelle am Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 8.602,61 € zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.

Normenkette:

GBO § 13; ZPO §§ 866; ZPO §§ 775 Nr. 4; ZPO §§ Nr. 5;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin zu 1/2 eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 21.1.2015 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 165.000 €. Dazu legte er einen mit Rechtskraftvermerk versehenen familiengerichtlichen Endbeschluss vom 17.9.2013 vor, der mit einer Vollstreckungsklausel vom 9.12.2014 nebst Zustellvermerk versehen war.