Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 26. März 2015 aufgehoben.
II.Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von Günzenhausen Blatt 822 in der Dritten Abteilung an nächstoffener Rangstelle am Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 8.602,61 € zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.
I.
Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin zu 1/2 eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 21.1.2015 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 165.000 €. Dazu legte er einen mit Rechtskraftvermerk versehenen familiengerichtlichen Endbeschluss vom 17.9.2013 vor, der mit einer Vollstreckungsklausel vom 9.12.2014 nebst Zustellvermerk versehen war.
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