BVerfG - Beschluß vom 24.11.2004
1 BvR 1306/02
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 2005, 59
CR 2005, 282
GRUR 2005, 261
MMR 2005, 165
NJW 2005, 589
WM 2005, 149
ZUM-RD 2005, 121
Vorinstanzen:
BGH, vom 13.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 279/01
OLG Düsseldorf, vom 29.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 19/01
LG Düsseldorf, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2a O 192/00

Verfassungsrechtlicher Schutz von Internet-Domain-Namen

BVerfG, Beschluß vom 24.11.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1306/02

DRsp Nr. 2004/20238

Verfassungsrechtlicher Schutz von Internet-Domain-Namen

1. Ein aus einem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. folgendes Nutzungsrecht an einer Internetadresse stellt eine eigentumsfähige Position i.S. des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG dar.2. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die so erworbene Position zu Gunsten einer eingetragenen Marke aufgegeben werden muß.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit um die Verwendung einer Internet-Domain-Adresse.

I. Die Beschwerdeführerin betätigte sich auf dem Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen. Sie ließ für sich bei der Vergabestelle für Internetadressen DENIC e.G. mehrere Tausend Domain-Namen registrieren, darunter seit April 1997 auch "ad-acta.de". Eine eigene Homepage unter dieser Adresse hatte die Beschwerdeführerin bis zum Beginn des Ausgangsverfahrens im Jahr 2000 nicht geschaltet. Nach ihrer Darstellung sollten sämtliche Domains in einen - jedenfalls damals noch im Aufbau befindlichen - "Internet-Führer" einfließen.