OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2004
6 W 6/04
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 890 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 394
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 58/03

Vergleich unter Streitgenossen

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 6 W 6/04

DRsp Nr. 2004/13903

Vergleich unter Streitgenossen

Ist in einem das Gerichtsverfahren beendenden Vergleich eine mit Verpflichtungen versehene Vereinbarung nicht nur zwischen den streitenden Parteien, sondern auch zwischen mehreren Antragsgegnern untereinander getroffen worden, stellt das im Innenverhältnis der Antragsgegner keinen Prozessvergleich und damit keinen vollstreckbaren Titel dar.

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 § 890 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Dem vorliegenden Ordnungsmittelverfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen, das die jetzige Antragsgegnerin zu 2) als Antragstellerin eingeleitet hatte und das darauf gerichtet war, vier verschiedenen Antragsgegnern, darunter der jetzigen Antragsgegnerin zu 1) und den beiden jetzigen Antragstellern als Antragsgegner zu 3) und 4) Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz zu untersagen. Das Verfügungsverfahren endete am 02.07.2003 mit einem Vergleich, in dem es u. a. hieß:

"1. die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1), 2), 3) und 4) verpflichten sich, es zu unterlassen, im Kreisgebiet von I. Mietwagen bereitzuhalten und/oder mit diesen Beförderungsaufträge auszuführen, wenn diese nicht an ihrem jeweiligen Betriebssitz oder in ihrer Wohnung eingegangen sind.